Jobcenter Regensburg: Wann liegt eine Verletzung des Sozialgeheimnisses vor?

In der täglichen Praxis gibt es immer mehr Fälle, wo Jobcenter all zu offen mit den Sozialdaten der betroffenen umgehend. Da werden Vermieterbestätigungen angefordert, die für den Vermieter offenbar den Leistungsbezug erkennen lassen, da werden potentielle Arbeitgeber angerufen, ob sich der Leistungsempfänger ordnungsgemäß beworben hat oder es werden Außendienstmitarbeiter eingesetzt, die sich als Mitarbeiter des Jobcenters vorstellen und Nachbarn über das Bestehen einer Bedarfsgemeinschaft befragen.

Während einige Jobcenter die entsprechende Pflicht zur Wahrung des Sozialgeheimnisses durchaus ernst nehmen und beispielsweise die bisher üblichen Vermieterformulare „gestrichen“ haben, fehlt es bei anderen Jobcentern nach wie vor an einem entsprechenden Problembewusstsein.

Die konkrete Rechtslage, also was das Jobcenter darf und was nicht, ist dabei nicht immer leicht zu beurteilen.

Da aber außer Frage steht, dass der Bezug von SGB II Leistungen in vielen Alltagssituationen durchaus einen „Makel“ darstellt, stell sich die Frage, was man in solchen Fällen unternehmen kann.

1.

Grundsätzlich sollte man erst einmal nach einer einvernehmlichen Lösung suchen und das Jobcenter auf das konkrete Verhalten ansprechen und um entsprechende Änderung bitten. Man sollte immer im Hinterkopf behalten, dass man mit den betroffenen Mitarbeitern unter Umstände noch lange zu tun hat und dass sich  durch Sie verursachte „Probleme“ natürlich nicht förderlich auf das Verhältnis auswirken.

2.

Sollte dies aber nichts bringen und sollte ein Fall vorliegen, wo es aufgrund einer Verletzung des Sozialgeheimnisses wirklich zu Problemen kommt, gibt es grundsätzlich zwei Möglichkeiten:

 a)      Zum einen ist die Erstattung einer Strafanzeige möglich. Dabei sollte man eher auf konkrete Anschuldigungen verzichten und der Polizei oder Staatsanwaltschaft den (korrekten!) Sachverhalt mitteilen und um eine entsprechende strafrechtliche Überprüfung bitten. Allein die Aufnahme entsprechender Ermittlungen und dann erfolgender Nachfragen kann schon helfen.

 b)      Grundsätzlich kommt auch die Erhebung einer entsprechenden Feststellungsklage beim Sozialgericht in Betracht. Insbesondere die damit verbundenen Kostenrisiken sind gut geeignet, das Problembewusstsein bei der betreffenden Behörde zu verbessern. Über eine solche Feststellungsklage und insbesondere die „berechtigten Belange“ der Betroffenen  hatte jetzt das BSG Urteil vom 25. 1. 2012 – B 14 AS 65/11  entscheiden und insoweit umfassend Stellung bezogen:

 „Dass keine Anhaltspunkte für eine solche Beeinträchtigung gegeben sind, muss nach dem vom LSG festgestellten Sachverhalt verneint werden. Denn die Kläger haben nach den Feststellungen des LSG schon im Widerspruchsverfahren die direkte Kontaktaufnahme mit der früheren Vermieterin und das damit einhergehende Offenbaren ihres SGB II-Leistungsbezugs als ehrverletzend bezeichnet (vgl insofern Rombach in Hauck/Noftz, SGB X, § 67a RdNr 102; Schoch, ZfSH/SGB 2005, 67, 69). Als Gründe für das Verhalten des Beklagten hat das LSG das anhängige Widerspruchsverfahren und die Eilbedürftigkeit der Sache angeführt. Beides vermag aber das Offenbaren des grundsätzlich geheim zu haltenden Sozialdatums „SGB II-Leistungsbezug der Kläger“ gegenüber Außenstehenden nicht ohne Weiteres zu rechtfertigen. Denn auch während eines Widerspruchsverfahrens sind die allgemeinen Regelungen über die vorrangige Datenerhebung beim Betroffenen (§ 67a Abs 2 Satz 1 SGB X) und zB dessen Mitwirkungspflichten nach §§ 60 ff SGB I nicht aufgehoben.“

Insbesondere die grundsätzlich vorrangige Datenerhebung beim Betroffenen selbst, anstatt bei Dritten, wurde dabei nochmals explizit herausgehoben.

 Dr. Ronald Hofmann

www.kanzlei-hhs.de

Posted in: Sozialrecht

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