Sozialrecht Regensburg: Keine „Sozialhilfe“ für Deutsche im Ausland

Es ist grundsätzlich allgemein bekannt, dass Sozialleistungen nach dem SGB II oder SGB XII grundsätzlich nur für Personen mit einem Wohnsitz in der Bundesrepublik Deutschland gezahlt werden.

Das OVG (Beschluss vom 19. Februar 2016, Az. OVG 10 S 7.16, OVG 10 M 6.16) hatte sich mit einem interessanten Fall in diesem Zusammenhang zu beschäftigen. Ein deutscher Staatsangehöriger bzw. dessen Angehörige mit einem Wohnsitz im Ausland beantragten von der Bundesrepublik Deutschland eine monatliche Hilfe zur Bestreitung des Lebensunterhaltes. Insoweit wurde argumentiert, dass sich ein entsprechender Anspruch aus der Verpflichtung der Bundesrepublik zur Erbringung von konsularischer Hilfe für Deutsche im Ausland ergeben solle.

Das OVG hat dies abgelehnt und ausgeführt:

„Im Übrigen bezweckt die konsularische Hilfe nach § 5 KG jedenfalls keine allgemeine Unterstützung von Deutschen und Familienangehörigen von Deutschen im Ausland in der Art einer „Sozialhilfe“ im Ausland, sondern zielt darauf, eine akute Notsituation zu beheben, und beschränkt sich daher auf das, was im Einzelfall konkret notwendig ist, um die akute Hilfsbedürftigkeit zu beseitigen. Demgegenüber ist eine längerfristige finanzielle Unterstützung, wie sie die Antragstellerin in Form einer Geldleistung in Höhe von 670,- EURO monatlich begehrt, im Wege der konsularischen Hilfe grundsätzlich nicht zu erhalten (OVG Bln-Bbg, Beschluss vom 12. Februar 2016 – OVG 10 S 6.16/OVG 10 M 3.16 – vgl. Beschluss vom 30. Januar 2013 – OVG 10 S 2.13 und OVG 10 M 5.13, juris, Rn. 3 f. m.w.N.).“

 

Dr. Ronald Hofmann, LL.M. (UCT), Rechtsanwalt und Fachanwalt für Arbeitsrecht

Regensburg, Nürnberg, Schmidmühlen, Kapstadt

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