Sozialrecht Regensburg: Verfassungsmäßigkeit von Sanktionen

Bereits im vergangenen Jahr war das Sozialgericht Gotha im Rahmen eines SGB-II-Verfahrens zu der Überzeugung gelangt, dass die Sanktionsvorschriften des SGB II gegen geltendes Verfassungsrecht verstoßen und den Fall daraufhin dem Bundesverfassungsgericht vorgelegt.

Mit nunmehr veröffentlichtem Beschluss hat die 3. Kammer des Ersten Senats des Bundesverfassungsgerichts (Beschluss vom 06. Mai 2016, 1 BvL 7/15)die Unzulässigkeit dieser Richtervorlage des Sozialgerichts Gotha festgestellt.  Eine Entscheidung in der Sache selbst hat das Bundesverfassungsgericht nicht getroffen. Das Verfahren der konkreten Normenkontrolle betrifft die Minderung von Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhalts aufgrund von Pflichtverletzungen der leistungsberechtigten Person. Das Vorlagegericht war der Auffassung, dass die Sanktionsregelung nach dem Sozialgesetzbuch Zweites Buch (SGB II) mit Art. 1 Abs. 1 in Verbindung mit Art. 20 Abs. 1, Art. 12 Abs.1 GG sowie mit Art. 2 Abs. 2 Satz 1 GG unvereinbar sei. Laut Auffassung des Bundesverfassungsgerichts entsprach der Vorlagebeschluss  jedoch nur teilweise den (strengen) Begründungsanforderungen.

Interessant an der Entscheidung sind jedoch die folgenden drei Punkte:

1. Das Bundesverfassungsgericht macht sich immerhin die Mühe seinen Beschluss zu begründen. In den weitaus meisten Fällen, in welchen es einen Antrag als unzulässig zurückweist, macht es dies nicht.

2. Das Bundesverfassungsgericht spricht in seinem Beschluss ausdrücklich von „gewichtigen verfassungsrechtlichen Fragen“, welcher der Vorlagebeschluss aufwirft.

3. Abschließend weist das Bundesverfassungsgericht ausdrücklich auf die besondere Bedeutung von korrekten und verständlichen Rechtsfolgebelehrungen und die der Fachöffentlichkeit bekannten hohe Fehleranfälligkeit solcher Belehrungen hin.

Die Entscheidung im Volltext finden Sie hier.

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Dr. Ronald Hofmann, LL.M. (UCT), Rechtsanwalt und Fachanwalt für Arbeitsrecht

Regensburg – Nürnberg – Schmidmühlen – Kapstadt

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